Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war
Nach der alten Richtlinie bestand kein Anspruch auf die Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Nach der rückwirkend geänderten Richtlinie steht dagegen die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen. Die neu gefasste Richtlinie entfaltet ihre Wirkung rückwirkend zum 6. Oktober 2007.
Wer gehört zum berechtigten Personenkreis?
Voraussetzung für die Anerkennungsleistung ist, dass Sie
· Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes sind,
· sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das im nationalsozialistischen Einflussbereich lag, und
· während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben.
Wer ist von der Leistung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen von der Anerkennungsleistung sind diejenigen,
· deren Arbeit im Ghetto als Zwangsarbeit aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ bereits entschädigt worden ist.
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Die einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 € erhalten Sie nur auf schriftlichen Antrag.
Für die Antragstellung steht ein besonderer Vordruck zur Verfügung, den Sie auf folgenden Internetseiten herunterladen, ausdrucken und auch ausfüllen oder auch anfordern können:
In Englisch:
http://www.badv.bund.de/antrag/Antragsformular_en.pdf
In Deutsch:
http://www.badv.bund.de/antrag/Antragsformular.pdf
Der Antrag ist in deutscher, englischer oder russischer Sprache zu stellen beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), 53221 Bonn
Für Auskünfte steht ein telefonischer Service in Deutschland unter der Tel. Nr.
+49(0)22899 7030 1324
zur Verfügung.
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags:
1. Nur der Berechtigte selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter (Vorlage der Vollmacht ist erforderlich) dürfen einen Antrag stellen. Die Leistung wird nur an den Berechtigten selbst ausgezahlt. Ist der Berechtigte nach erfolgter Antragstellung verstorben, wird in diesem Fall die Leistung an einen Hinterbliebenen (Ehegatte oder Kinder) mit befreiender Wirkung für ggf. weitere Hinterbliebene ausgezahlt.
2. Eine von einer amtlichen Stelle (z.B. Behörden, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland) ausgestellte Lebensbescheinigung („Bestätigung durch eine amtliche Stelle“) ist den Antragsunterlagen beizufügen.
3. Sofern die Verfolgteneigenschaft bereits anerkannt wurde, ist diese durch Angabe des Aktenzeichens der anerkennenden Stelle und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.
4. Bei den Angaben zur Ghetto-Arbeit sind alle Ghettos anzugeben, in denen sich der/die Antragsteller(in) aufgehalten hat und alle Tätigkeiten, die verrichtet wurden.
5. Es muss eine Erklärung abgegeben werden zur Richtigkeit aller gemachten Angaben, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Im Falle falscher Angaben wird eine bereits ausgezahlte Anerkennungsleistung zurück gefordert.
6. Für eine reibungslose Abwicklung der Zahlung ist die Angabe der Bank mit vollständiger Adresse und Kontoverbindung und internationalen Codes wie SWIFT, IBAN erforderlich.